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Diese Vertragsbedingungen sind Bestandteil des Erstvertrags sowie etwaiger Ergänzungs- und Folgevereinbarungen.
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Vertragsschluss
Ein gültiger Vertrag kommt erst durch eine Auftragsbestätigung von Gäu-Software zustande. Zusatz- und Änderungsvereinbarungen bedürfen stets der Schriftform sowie der schriftlichen Bestätigung durch Gäu-Software.
2. Lieferungen und Leistungen
2.1 Liefertermine sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, unverbindlich.
2.2 Gäu-Software ist zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen berechtigt.
2.3 Gäu-Software ist berechtigt, mit der Durchführung der Lieferungen und Leistungen ganz oder teilweise Dritte zu beauftragen.
3. Haftungsbeschränkung bei Leistungsverzug
3.1 Wird Gäu-Software an der rechtzeitigen vertragsgemäßen Lieferung der Produkte oder der rechtzeitigen vertragsgemäßen Leistungserbringung durch äußere Einflüsse behindert (z.B. durch höhere Gewalt, Infrastrukturausfall, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg oder Lieferstörungen beim Hersteller, Lieferanten oder Subunternehmer), so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
3.2 Wird Gäu-Software die Vertragserfüllung aus den in Ziffer 3.1 genannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so wird Gäu-Software von ihrer Lieferpflicht und der Kunde von seiner Zahlungsverpflichtung befreit.
3.3 Wenn dem Kunden wegen einer von Gäu-Software verschuldeten Verzögerung der Leistung ein Schaden entstanden ist, kann er Schadenersatz beanspruchen. Dieser ist begrenzt auf 1% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5% der vereinbarten Vergütung für die Leistung.
3.4 Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag kündigen, wenn Gäu-Software sich in Verzug befindet, der Kunde Gäu-Software schriftlich und unter Androhung des Rücktritts bzw. der Kündigung eine angemessene Nachfrist gesetzt und Gäu-Software nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt hat. Befindet sich Gäu-Software mit der Lieferung eines Teils der Produkte in Verzug und kann der Kunde die anderen Produkte davon unabhängig nutzen, ist der Kunde lediglich zu einem entsprechenden teilweisen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4. Zurückbehaltung und Aufrechnung
4.1. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht. Er ist zu einer Aufrechnung gegen Ansprüche von Gäu-Software nur berechtigt, wenn Gäu-Software die Forderung anerkannt hat.
4.2. Ist der Kunde mit der Bezahlung einer Lieferung oder Leistung aus der Geschäftsverbindung in Verzug, ist Gäu-Software berechtigt, Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Die Produkte bleiben Eigentum von Gäu-Software bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden.
5.2 Der Kunde darf Produkte nur mit schriftlicher Zustimmung von Gäu-Software veräußern, vermieten, verpachten oder sonst darüber verfügen, solange die Produkte Eigentum von Gäu-Software sind. Insbesondere ist der Kunde nicht zu Sicherungsübereignung und Verpfändung der Produkte berechtigt.
5.3 Der Kunde hat Gäu-Software den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware sofort schriftlich mitzuteilen und Gäu-Software in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen. Die Kosten hierfür sowie alle zwecks Erhaltung und Lagerung der Ware gemachten Verwendungen trägt der Kunde.
6. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
6.1 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der am Tage der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer.
6.2 Die Preise verstehen sich ab Gäu-Software-Lager. Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und Installation werden gesondert berechnet.
6.3 Zahlungen werden mit der Lieferung/Leistung fällig, soweit nicht im Einzelfalle Abweichendes vereinbart ist.
6.4 Teillieferungen sind vom Kunden zu bezahlen, soweit sie bereits vor vollständiger Lieferung selbständig genutzt werden können.
6.5 Nicht im Vertrag enthaltene Zusatzleistungen und Leistungen, für die im Vertrag keine Vergütung ausgewiesen ist, werden von Gäu-Software zu den am Tag der Bestellung jeweils gültigen Preislisten berechnet.
6.6 Gerät der Kunde mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, so schuldet er ab dem Zeitpunkt der Vereinbarung bzw. dem Verzugseintritt Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens behalten wir uns vor.
7. Mitwirkung des Kunden
7.1. Eine rechtzeitige und vertragsgemäße Leistung ist Gäu-Software nur möglich, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten rechtzeitig nachkommt. Der Kunde wirkt insbesondere bei der Spezifikation von Leistungen und bei Tests mit. Neben der Organisationsabnahme wird der Kunde Gäu-Software zeitnah mit allen Informationen und Infrastruktur versorgen, die zur vertragsgemäßen Leistungserbringung durch Gäu-Software erforderlich sind. Insbesondere wird der Kunde:
- fachkundiges Personal unentgeltlich zur Verfügung stellen, welches in der Lage ist, die Programme einzusetzen und sachgemäß zu bedienen
- Testdaten liefern, die geeignet sind, um eine zügige Programmabnahme zu ermöglichen
- ein Datenverarbeitungssystem für Testzwecke zur Verfügung stellen
- vor durchzuführenden Arbeiten eine gesonderte Datensicherung durchzuführen. Der Kunde muss in der Lage sein, die Daten eventuell selbst zurückzusichern.
7.2 Ein etwaiger Mehraufwand, der Gäu-Software dadurch entsteht, dass Angaben nicht rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig gemacht werden, geht zu Lasten des Kunden.
7.3 Befindet sich der Kunde mit Mitwirkungspflichten in Verzug, so kann Gäu-Software ihm schriftlich und unter Androhung der Kündigung eine angemessene Nachfrist setzen. Bei fruchtlosem Fristenablauf kann dem Kunden gekündigt werden. Die bis dahin von Gäu-Software erbrachten Leistungen sind zu vergüten.
8. Abnahme
8.1 Die Abnahme erfolgt gemäß Abnahmeerklärung und den dazugehörigen Protokollen.
8.2 Entspricht das Arbeitsergebnis im Wesentlichen den Vereinbarungen, hat der Kunde, wenn von Gäu-Software eine Werkleistung zu erbringen war, unverzüglich die Abnahme zu erklären. Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Abweichungen verweigert werden.
8.3 Alle Leistungen von Gäu-Software gelten, wenn sie vom Kunden nicht ausdrücklich angenommen werden, spätestens vier Wochen nach Erbringung als abgenommen, es sei denn, dass zuvor ein erheblicher Mangel nachgewiesen wird. Dem Kunden verbleibt das Recht, bis dahin unentdeckte Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend zu machen.
9. Mängelhaftung
9.1 Der Kunde kann Minder- und Fehlleistungen sowie sofort erkennbare Mängel nur innerhalb von 14 Tagen nach Erbringung der Leistung beanstanden.
9.2 Ein Ersatzanspruch beträgt sechs Monate.
9.3 Bei berechtigter Beanstandung behebt Gäu-Software die Mängel nach ihrer Wahl durch kostenlose Instandsetzung oder durch Ersatzlieferung. Gäu-Software behält sich vor, bis zur endgültigen Behebung eine Zwischenlösung zur Umgehung der Mängel bereitzustellen. Bei Fehlschlagen der Instandsetzung oder Ersatzlieferung, oder, falls die Zwischenlösung keine im Wesentlichen vertragsgemäße Nutzung der Produkte ermöglicht, kann der Kunde Gäu-Software eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann er nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
10. Schutzrechte
Gäu-Software übernimmt die Haftung, dass die Produkte als solche in der Bundesrepublik Deutschland frei von Schutzrechten Dritter sind. Falls Dritte aus Schutzrechten berechtigte Ansprüche geltend machen sollten, wird Gäu-Software nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder für den Kunden eine Lizenz erwirken, das betreffende Produkt kostenlos entsprechend ändern, es durch ein schutzrechtfreies ersetzen oder – wenn diese Maßnahmen nicht oder nur mit unzumutbarem wirtschaftlichen Aufwand durchführbar sind – es ohne weitere Kosten für den Kunden zurücknehmen. Gäu-Software übernimmt keine Haftung dafür, dass die Anwendung der verkauften Produkte nicht in Schutzrechte Dritter eingreift.
11. Haftung von Gäu-Software
11.1 Über die in diesen Bedingungen ausdrücklich geregelten Ersatzansprüche hinaus haftet Gäu-Software gleich aus welchem Rechtsgrund nur, soweit ihr Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Verletzung v on Leben, Körper und Gesundheit oder Arglist zur Last fällt oder wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder einer für die Erreichung des gesamten Vertragszwecks entscheidenden Verpflichtung gesetzlich zwingend gehaftet wird. Dies gilt auch für eventuelle Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss, fehlerhafter Beratung oder Einweisung, oder wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten.
11.2 Die Haftung von Gäu-Software ist auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
11.3 In jedem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf maximal 5% der vereinbarten Vergütung (ohne Mehrwertsteuer) beschränkt.
11.4 Gäu-Software haftet nicht für grobes Verschulden von Erfüllungsgehilfen, wenn diese Nebenpflichten verletzt haben.
11.5 Im Übrigen ist die Haftung von Gäu-Software ausgeschlossen, insbesondere wegen Betriebsunterbrechung, entgangenem Gewinn, Verlust von Information oder Daten.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
12.2 Beruht die Unwirksamkeit nicht auf einen Verstoß gegen das AGB-Gesetz, gilt anstelle der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den Vertragspartnern ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
12.3 Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten ist Stuttgart.
12.4 Mit Veröffentlichung dieser Version verlieren alle vorherigen Versionen ihre Gültigkeit.
II. Bestimmungen für Dienstleistungen
1. Leistungsumfang
III. Bestimmungen für Software
1. Leistungsumfang
Gäu-Software liefert Software Pakete wahlweise elektronisch (per Download) oder auf Datenträgern. Kosten für Datenträger werden gesondert in Rechnung gestellt. Die ausführbare Software wird in maschinenlesbarer Form geliefert, Quellcode wird nicht ausgeliefert. Beschreibung der Software und eine kurze Bedienungsanleitung ist Bestandteil jedes Pakets.
2. Nutzungsrechte für Anwendersoftware
2.1 Gäu-Software räumt dem Kunden das nicht übertragbare, nicht ausschließliche Recht ein, die ihm überlassene Software auf der im Vertrag bezeichneten Systeme für die Dauer des Nutzungsrechts zu nutzen.
2.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Software Produkte weiterzuverbreiten, zu unterlizenzieren, zu verleihen, zu veröffentlichen, zu verkaufen, abzutreten, zu vermieten, zu vermarkten, zu übertragen oder auf andere Art und Weise Dritten zugänglich zu machen. Die Anfertigung von Kopien ist nur zu eigenen Archiv- und Datensicherungszwecken zulässig.
2.3 Eine weitergehende Verwendung, z. B. die Mehrfachnutzung, bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung von Gäu-Software.
2.4 Das Nutzungsrecht für Software wird für die Dauer von 5 Jahren ab Auslieferung eingeräumt, sofern nicht eine anderweitige Nutzungsdauer ausdrücklich vereinbart ist.
2.5 Für Softwareprodukte von Dritten, die Gäu-Software als Lizenznehmer liefert, gelten ergänzend die Bedingungen des jeweiligen Lizenzgebers.
2.6 Ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch Gäu-Software ist der Kunde nicht berechtigt, auf Software Produkte in anderer Weise als über die von Gäu-Software bereitgestellten Benutzeroberflächen und/oder Schnittstellen zuzugreifen.
3. Gefahrenübergang
Softwareprodukte, die während des Versands zum Kunden verloren gehen oder beschädigt werden, ersetzt Gäu-Software kostenlos. Tritt der Verlust oder die Beschädigung nach Übergabe ein, leistet Gäu-Software Ersatz gegen Kostenerstattung. Der Kunde wird eine Kopie der jeweils neuesten Programmversion gegen Beschädigung oder Verlust gesichert aufbewahren.
4. Mängelhaftung
4.1 Bei Software stehen dem Kunden Ersatzansprüche bei Mängeln zu, die nicht lediglich unwesentliche Abweichungen von der Organisations- bzw. Leistungsbeschreibung darstellen.
4.2 Programmmängel müssen schriftlich mitgeteilt und so konkret beschrieben werden, dass die Rekonstruktion eines fehlerhaften Programmablaufs möglich ist.
4.3 Der Kunde macht Gäu-Software zur Mängelbeseitigung alle von ihm benutzten, auch von Dritten stammenden Programme nebst Unterlagen zugänglich. Gäu-Software kann über die vorgenannten Leistungen hinausgehende sowie wegen Programmänderungen notwendig werdende Arbeiten gesondert in Rechnung stellen.
4.4 Gäu-Software ist berechtigt, die Produkte durch weiterentwickelte Programmversionen zu ersetzen, es sei denn, die Übernahme ist für den Kunden unzumutbar ist, z. B. weil die Installation eine erhebliche Veränderung der Hardware oder Software erfordern würde.
4.5 Erfolgt ein Austausch von Produkten auf Wunsch des Kunden, wird Gäu-Software eine Installation im Rahmen des technisch oder wirtschaftlich Vertretbaren gegen Kostenerstattung vornehmen.
4.6 Ein Ersatzanspruch entfällt, soweit Mängel nicht reproduzierbar sind oder darauf beruhen, dass der Anwender oder von Gäu-Software nicht beauftragte Dritte Änderungen an der Software vorgenommen haben.
5. Mitwirkungspflichten des Kunden
5.1 Der Kunde ist verpflichtet, geeignetes Personal entsprechend den Empfehlungen von Gäu-Software in die Programme einweisen und in deren Handhabung schulen zu lassen.
5.2 Der Kunde ist verpflichtet, regelmäßig Datensicherung zu betreiben.
IV. Bestimmungen für Individualsoftware
1. Leistungsumfang
Bei der Erstellung von Individualsoftware handelt es sich um einen Werkvertrag zwischen dem Kunden und Gäu-Software und umfasst zusätzlich zu den Leistungen aus III/1 die Problemanalyse, Organisation und Systemplanung, so wie die Einweisung in die Verwendung der Programme. Die ausführbare Software so wie der Quellcode gehen in den Besitz des Auftraggebers über.
Für Änderungen und/oder Erweiterungen von Individualsoftware sowie für Adaptionen von Standardsoftware gelten die oben genannten Bestimmungen entsprechend.
2. Nutzungsrechte für Individualsoftware
2.1 Der Kunde ist berechtigt, Software Produkte, die für ihn entwickelt wurden, weiterzuverbreiten, zu unterlizenzieren, zu verleihen, zu veröffentlichen, zu verkaufen, abzutreten, zu vermieten, zu vermarkten, zu übertragen oder auf andere Art und Weise Dritten zugänglich zu machen.
2.2 Für Softwareprodukte von Dritten, die Gäu-Software als Lizenznehmer liefert bzw. in die Individualsoftware einbeindet, gelten ergänzend die Bedingungen des jeweiligen Lizenzgebers.
Kapitel III 3. bis 5. gelten auch für Individualsoftware
V. Bestimmungen für Hardware
1. Gefahrenübergang
1.1. Die Gefahr für Hardware geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Lager von Gäu-Software verlässt.
1.2. Alle Sendungen sind auf Kosten des Kunden gegen Transportschäden versichert. Wird keine Transportversicherung gewünscht, so hat der Kunde dieses bei Bestellung der Ware schriftlich mitzuteilen.
1.3. Transportschäden fallen nicht unter die Mängelhaftungspflicht von Gäu-Software. Solche Schäden sind unverzüglich dem Lieferdienstleister zu melden und Gäu-Software mitzuteilen.
Letzte Aktualisierung: 15. März 2023